Jobcenter


Widerspruchsstelle

Wenn Sie mit Bescheiden des Jobcenters im Landkreis Schwäbisch Hall nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.

 

Ein Widerspruch, der per E-Mail erhoben wird ist unzulässig, da für die Einhaltung der Schriftform grundsätzlich eine Unterschrift notwendig ist. Den Widerspruch selbst, sowie dessen Begründung, können sie also auch am Computer verfassen und anschließend ausdrucken und unterschreiben.

 

Der unterschriebene Widerspruch kann dann per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Jobcenters im Landkreis Schwäbisch Hall übermittelt werden.

 

Jobcenter im Landkreis Schwäbisch Hall

Widerspruchsstelle

Bahnhofstraße 18

74523 Schwäbisch Hall

 

Es ist auch zulässig, den Widerspruch per Fax einzureichen (Fax: 0791 9758-721).

 

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung sobald Ihr Widerspruch in der Widerspruchsstelle eingegangen ist.